Geschäftsführerhaftung

Der Erfolg eines Unternehmens bemisst sich nach der Professionalität der Geschäftsführung

Die Sphäre der Haftung der GmbH-Geschäftsführung beginnt mit deren Bestellung. Um präventiv Ihre Haftung in der Geschäftsführung entgegenzuwirken, entwickeln wir entsprechende Strategien. Umgekehrt setzen wir entsprechend Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber Geschäftsführern durch. Grundsätzlich ist die Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung verpflichtet. Sie hat dabei in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (Kaufmannes) anzuwenden. Unerheblich ist hierbei die Ausbildung und Professionalität des jeweiligen Geschäftsführers.

Haftungsfallen ergeben sich zum Beispiel durch Zahlungen an Gesellschafter sowie Gewährung von Darlehen an Gesellschafter. Zahlungen, die zur Insolvenzreife führen, Haftung für Handlungen gegenüber Gesellschaftergläubigern/Gläubigerbenachteiligung.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die größte Haftungsfalle für Geschäftsführer immer die rechtzeitige Beibringung der Steuererklärung sowie Zahlung der Steuern für die GmbH ist. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ergibt sich nach der Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt. Dabei droht auch immer zugleich für den Geschäftsführer die Gefahr der strafbewehrten Steuerhinterziehung. Die Steuerverkürzung ergibt sich im Übrigen bei der Abführung der Lohnsteuer sowie der Umsatzsteuer.

Nicht anders verhält es sich mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch hier ergibt sich sowohl ein zivilrechtlicher als auch eine strafrechtliche Haftung. Dem Geschäftsführer obliegt zudem eine Treuepflicht gegenüber der GmbH. Dies ergibt sich aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Daher ist es ihm verboten, für andere Gesellschaften (für die Konkurrenz) tätig zu werden.

Der Geschäftsführer der GmbH ist zudem zu einer Verlustanzeige verpflichtet, sobald die Hälfte des eingezahlten Stammkapitals aufgezehrt ist. Bei Verletzung dieser Obliegenheitspflicht durch den Geschäftsführer ist entsprechend eine Haftung zivilrechtlich gegeben und auch dies ist strafrechtlich bewehrt. Die größte Haftungsfalle ist zudem die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages. Seine Verletzung der Obliegenheit zur Stellung des Insolvenzantrages führt zu einer unbeschränkten zivilrechtliche Haftung sowie zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung. Auch eine Niederlegung der Geschäftsführung befreit nicht von der Haftung. Nach dem MoMiG ist auch eine vermeintlich für geschäftsführerlose GmbH zum Insolvenzantrag verpflichtet durch den jeweiligen Gesellschafter. Insofern trifft auch die Gesellschafter nunmehr verschärft eine Haftung. Gerne übernehmen wir für Sie auch die Verhandlungen mit Ihrer D&O Versicherung.

Um die GmbH erfolgreich zu führen, gehen Geschäftsführer oft risikobehaftete Geschäfte ein. Daher sollten Geschäftsführer bei Risikogeschäften beachten, dass ihnen weder die Geschäftsführer-Haftung noch eine verdeckte Gewinnausschüttung drohen.

Verdeckte Gewinnausschüttung und Untreueverdacht zum Nachteil der GmbH

Die Verluste aus sog. Risikogeschäften hat immer wieder die Finanzgerichte beschäftigt. Während die Finanzverwaltung die Übernahme von Verlusten durch die GmbH häufig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ansah, bleibt es nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich unbenommen, Risikogeschäfte vorzunehmen.

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dabei nicht maßgebend, ob das jeweilige Geschäft nach Art und Umfang für die Geschäftstätigkeit unüblich oder mit einem hohen Risiko verbunden ist. Entscheidungserheblich für die Beurteilung dürfte vielmehr sein, dass die GmbH im Interesse des eigenen Gewinnstrebens eine Gewinnchance wahrgenommen hat.

Werden hierbei jedoch Verluste realisiert, so können sie nur in Ausnahmefällen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, nämlich dann, wenn die Geschäfte überwiegend oder sogar ausschließlich im privaten Interesse ihrer Gesellschafter durchgeführt wurden. Dies erfüllt in der Regel dann auch den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue und ruft spätestens im Falle der Insolvenz den Staatsanwalt auf den Plan.

Für die betriebliche Anerkennung von Verlusten ist es sogar unerheblich, dass zwischen dem entsprechenden Geschäft und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand kein oder allenfalls ein entfernter Zusammenhang besteht, z. B. bei der Anlage betrieblicher Gelder in spekulative Anlagen. Bei Geschäften mit Risikopotential sind daher die Verträge immer im Namen der GmbH abzuschließen.

Insbesondere bei Wertpapiergeschäften hat die Anerkennung von Verlusten als Betriebsausgaben immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten mit den Finanzämtern geführt. Auch wenn die Rechtsprechung des BFH eindeutig ist, so hat die Finanzverwaltung hierauf regelmäßig mit Nichtanwendungserlassen reagiert. Das heißt, das jeweilige Urteil darf über den konkreten Einzelfall hinaus nicht angewendet werden.

Risikomanagement

Die Anerkennung von Verlusten aus Risikogeschäften als Betriebsausgaben einer GmbH ist natürlich kein Freibrief für den Geschäftsführer. Überwacht der Geschäftsführer Risikogeschäfte nicht ausreichend (Aktiengesellschaften müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften sogar ein umfassendes Risikofrüherkennungssystem einrichten und betreiben), so kann sich daraus eine Haftungsfolge für den Geschäftsführer ergeben, denn trotz steuerlicher Abzugsfähigkeit ist ja für die GmbH ein Schaden entstanden. Entscheidend ist dabei auch der Umfang getätigter Risikogeschäfte, z. B. im Verhältnis zum Betriebsvermögen. Also wichtig ist hier immer ein Risikomanagement zu installieren, und sei es mit Hilfe eines externen Wirtschaftsprüfers, der die GmbH begleitet. Das heißt konkret: Der Geschäftsführer sollte insbesondere im Fall von Geschäften mit Risikopotenzial eine ausreichende Dokumentation anlegen. Dazu gehören neben den Entscheidungsgründen für das jeweilige Geschäft, sofern vorhanden, Ausschnitte aus Fachzeitschriften, schriftliche Empfehlungen von Banken oder sonstigen Finanzdienstleistern, Renditeberechnungen, Stellungnahme des Steuerberaters. Außerdem sollte die Geschäftsführung das Risiko beschreiben und überlegen, ob es zu vermeiden oder zu mindern ist. Auch Weisungen der Gesellschafter sollten dokumentiert und von den Gesellschaftern unterschrieben werden, wenn diese ohnehin nicht schriftlich erfolgen.

Weisungen der Gesellschafter

An Weisungen der Gesellschafter müssen sich die Geschäftsführer nicht halten, wenn sie dazu führen, dass der Geschäftsführer strafbar handeln würde oder sich schadenersatzpflichtig machen würde. Weisungen sind nur zulässig, wenn ein Gesellschafterbeschluss vorliegt. Die bloße Anweisung eines Mehrheitsgesellschafters genügt nicht (weil dadurch die Möglichkeit der Minderheitsgesellschafter umgangen würde, eine Anfechtungsklage bei Gericht einzureichen). Weisungen der Gesellschafter dürfen auch „wirtschaftlich unsinnig“ sein bis zur Grenze des systematischen in die Insolvenz Führen der Gesellschaft.  Die Geschäftsführung muss auf die wirtschaftlichen Nachteile des Weisungshandelns hinweisen, dann aber die Weisung ausführen.

Die unzulässige Entnahme an den Gesellschafter

Eine Entnahme an die Gesellschafter darf nicht dazu führen, dass der GmbH ein Verlust entsteht. Das kann z. B. geschehen, wenn Forderungen gegen Gesellschafter begründet werden, die wirtschaftlich wertlos sind, oder dass verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter gewährt werden. Wenn diese Zahlungen nicht von den Gesellschaftern zurückverlangt werden können, haftet der Geschäftsführer hierfür.

Ressortverteilung bei mehreren Geschäftsführern und Gesamtverantwortung

Grundsätzlich ist die Geschäftsführung für „alles“ zuständig. Das bedeutet, dass diese auch für „alles“ haftet. Mehrere Geschäftsführer haften, wie die Juristen sagen, „als Gesamtschuldner“, also nach Köpfen. Anerkannt ist, dass von Gesellschaftern aufgestellte Zuständigkeitseinteilungen haftungsbegrenzend wirken. Dies geschieht meistens im Rahmen einer Geschäftsordnung. Wenn also außerhalb des eigenen Ressorts ein Haftungsfall entsteht, ist nur derjenige haftbar, der das entsprechende Ressort auch verantworten muss. Aber eine Gesamtverantwortung sämtlicher Geschäftsführer gibt es für die wirtschaftlichen und finanziellen Daten der Gesellschaft, wenn ein Gesellschafter den „Verdacht“ haben muss, dass im Nachbarressort etwas schiefläuft, bei Steuerschulden, bei Sozialversicherungsbeiträgen, bei Kassen- oder Warenfehlbeträgen und bei Lieferungen an insolvente Gesellschaften.

Entlastung der Geschäftsführung

Bei Vorlage eines Jahresabschlusses wird nicht nur dieser festgestellt und entsprechend mit einem Gewinnausschüttungsbeschluss versehen, sondern auch der Geschäftsführer entlastet. Diese Entlastung bedeutet Ausspruch von Vertrauen in zukünftiges Handeln des Geschäftsführers, aber auch Verzicht auf Schadenersatzansprüche, soweit diese zum Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung erkannt werden oder aber hätten erkannt werden können. Diese Entlastung ist für den Geschäftsführer von großer Bedeutung, weil nach einer entsprechenden Entlastung die Gesellschafter keinen Schadenersatz mehr für die Fälle einklagen können, die eben bekannt sind oder bekannt sein könnten.

Die Krise

Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften finanziellen Entwicklung durch Aufstellung einer Zwischenbilanz (oder ähnlich) einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Kann der Geschäftsführer dies selbst nicht erledigen, so hat er einen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser muss gegebenenfalls sogar unabhängig sein, sodass von der Gesellschaft angestellte Rechtsanwälte oder Aufsichtsräte, die Rechtsanwälte sind, hierzu nicht genügen.

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

Die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist strafbar. Wer diese Arbeitnehmerbeiträge nicht an die Sozialversicherungsträger zahlt, haftet persönlich. Diese Beträge sind vorrangig zu leisten. Dabei ist ausschließlich die Fälligkeit der Beiträge maßgeblich, nicht etwaige Auszahlung des Lohns an Arbeitnehmer, auch nicht etwaige Teilauszahlung.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer richtet sich höhenmäßig nach den Beträgen, die an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Ist zu wenig frei verfügbares Geld vorhanden, neigen Geschäftsführer dazu, Nettobeträge an den Arbeitnehmer auszuzahlen, „vergessen“ aber die Lohnsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Werden an die Arbeitnehmer gegenüber dem normalen Anspruch gekürzte Beträge gezahlt, so reduziert sich die Lohnsteuer anteilig. Der Geschäftsführer haftet dann so, wie wenn er „richtig“ gehandelt hätte und dem Finanzamt die richtig ausgerechneten Beträge an Lohnsteuer zur Verfügung gestellt hätte.

Zusammenfassung:

Eine Haftung scheidet dann aus, wenn der Geschäftsführer annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Nur wenn die Geschäftsführung unüberschaubare Risiken eingehen, die die Existenz des Unternehmens gefährden, ist die rote Linie zur Untreue und Strafbarkeit überschritten. BGH, Urteil vom 28.5.2013, 5 StR551/11

Die Directors & Officers Versicherung, kurz: D & O

Mittlerweile gibt es eine Spezial-Vermögenshaftpflichtversicherung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. Da sie aus Amerika kommt, hat man die dortige Bezeichnung „D&O“ also „Directors and Officers“-Haftpflichtversicherung übernommen. Es gibt ca. 40 Versicherer mit unterschiedlichen Bedingungen. Dabei werden die Vermögensschäden der Gesellschaft wie auch die Anwaltskosten zur Anspruchsabwehr ersetzt (bis zu einem zu vereinbarenden Höchstbetrag). Damit werden Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer ersetzt, was nicht nur für den Geschäftsführer hilfreich ist, sondern regelmäßig auch für die Gesellschaft, weil die Ersatzansprüche häufig über das Vermögen eines Geschäftsführers hinausgehen.

Urteile:

OLG Koblenz

Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und Entrichtung von Steuern durch Allein­geschäfts­führerin vorsätzlich verletzt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Geschäftsführerin einer Unternehmer­gesellschaft (UG) für Gewerbe­steuer­schulden der Gesellschaft haften muss.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) gegen ihre Inanspruchnahme für Gewerbesteuerschulden der von ihr geführten Firma. Während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin hatte die Klägerin für die UG weder Steuererklärungen abgegeben, noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuerschätzungen seitens der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Deshalb nahm die Beklagte sie schließlich persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch.

Klägerin weist Vorwurf falschen Handelns von sich

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Geschäftsführerin hiergegen Klage. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen festgesetzt worden seien. Die UG habe im fraglichen Zeitraum lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei, habe sie weder Rücklagen bilden, noch fachlichen Rat einholen können. Sie verfüge über keine Erfahrung in geschäftlichen Dingen, sodass sie letztlich mit der Situation überfordert gewesen sei.

Auch geschätzte Steuern müssen gezahlt werden

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen, so die Richter, müsse die Klägerin für die Steuerschulden der UG haften. Als deren Alleingeschäftsführerin habe sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, dass die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Steuerschätzungen festgesetzt worden sei. Denn auch geschätzte Steuern müssten gezahlt werden. Im Übrigen sei es zu den Schätzungen nur aufgrund des mangelnden Erklärungsverhaltens der Klägerin gekommen. Auch ihre angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen lasse keine andere Entscheidung zu.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018
– I-4 U 93/16 –

D&O-Versicherung deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

Der Versicherungsschutz einer sog. D&O-Versicherung umfasse nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gem. § 64 GmbH-Gesetz. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Grundsatzurteil zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende Angestellte veröffentlicht.

Hintergrund ist, dass gemäß § 64 GmbH-Gesetz ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen hat, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind.

Geschäftsführerin tätigt nach Insolvenzreife weiter Überweisungen

Im zu entscheidenden Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 EUR ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt. Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Nach ihrer Auffassung habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichteten Haftungsansprüche aufzukommen. Nachdem ihre Klage in erster Instanz insoweit erfolglos gewesen war, verfolgte sie ihr Begehren im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht weiter.

Haftunganspruchs mit Anspruch auf Schadensersatz wegen Vermögensschadens nicht vergleichbar

Nach Auffassung des Gerichts sei der geltend gemachte Anspruch jedoch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Einwendungen im Schadensersatzrecht nicht in § 64 GmbH-Gesetz vorgesehen

Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien. So könne einer Haftung gemäß § 64-GmbH-Gesetz nicht entgegengehalten werden, der notleidenden Gesellschaft sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Auch sei es nicht möglich, sich auf ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen zu berufen. Müsste eine D&O Versicherung hier einstehen, wären ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.

Kein Anspruch auf Leistung durch Versicherung

Auch wenn diese Rechtsauffassung zu Deckungslücken der D&O-Versicherung führen könne – so betonte das Gericht – müsse die Versicherung nicht leisten. Das Urteil dürfte große praktische Bedeutung für Führungskräfte von Unternehmen, Insolvenzverwalter, Versicherungsmakler und Industrieversicherer haben, denn es kommt nicht selten vor, dass Insolvenzverwalter wegen der Regelung in § 64 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer von Unternehmen in Anspruch nehmen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.02.2015
– 5 V 2068/14 –

Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauft

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat im Eilverfahren entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulations­soft­ware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat (hier rund 1,6 Millionen Euro).

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist Geschäftsführer einer GmbH, die Kassensysteme herstellt und vertreibt. Im November 2002 erwarb der Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem, das neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten umfasste.

Kassensystem wurde zusammen mit Manipulationssoftware vom Hersteller verkauft

Bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung bei dem Café-Inhaber wurden Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten seit mindestens Dezember 2003 festgestellt, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. In dem Steuerstrafverfahren vor dem Landgericht Koblenz räumte der Mann die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er gab an, dass ihm der Antragsteller das Kassensystem verkauft und ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen habe. Dabei sei ihm versichert worden, die Software könne völlig risikolos eingesetzt werden. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Café-Inhaber wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil und die entsprechend geänderten Steuerfestsetzungen wurden bestands- bzw. rechtskräftig.

Finanzamt nimmt Geschäftsführer für Steuerrückstände des Café-Inhabers in Haftung

Anschließend wurde gegen den Antragsteller ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Darüber hinaus erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid, mit dem der Antragsteller für die Steuerrückstände des Café-Inhabers (seinerzeit rund 2,8 Mio. Euro) in Haftung genommen wurde, weil der Café-Inhaber die hinterzogenen Beträge nicht entrichtet und keine der Vollstreckungsmaßnahme bislang nennenswerten Erfolg gehabt hatte.

Geschäftsführer hatte nach eigener Aussage keine Kenntnis von der Manipulationssoftware

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller beim Finanzamt Einspruch ein. Er behauptete, das Manipulationsprogramm habe ein Mitarbeiter entwickelt, er selbst habe keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Sie sei so versteckt gewesen, dass selbst die Steuerfahnder sie bei der ersten Durchsuchung nicht entdeckt hätten. Er – der Antragsteller – habe nur im Vertrieb ausgeholfen und habe dem Café-Inhaber auch nicht in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Bei den Aussagen des Café-Inhabers handele es sich um Schutzbehauptungen, um eine Strafmilderung zu erreichen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Rückstände vom Vollstreckungsschuldner nicht hätten beigetrieben werden können. Der Café-Inhaber verfüge über Grundvermögen und Bankguthaben im Ausland.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2014 änderte das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid und minderte die Haftungssumme auf rund 1,6 Mio. Euro, da in der Zwischen-zeit bei dem Café-Inhaber Gelder eingetrieben werden konnten.

Geschäftsführer hält Haftungsbescheid für rechtswidrig

Im Juli 2014 hat der Antragsteller Klage erhoben und anschließend einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung machte er geltend, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig, außerdem würde die sofortige Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids eine unbillige Härte für ihn bedeuten. Weder er selbst noch die GmbH würden über ausreichend Liquidität verfügen, um in Vorleistung treten und den geforderten Betrag (rd. 1,6 Mio. Euro) zahlen zu können.

Geschäftsführer leistete objektiv und subjektiv Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Café-Inhabers

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus, dass nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie präsenten Beweismitteln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids keine ernstlichen Zweifel bestünden. Wer eine Steuerhinterziehung begehe oder an einer solchen Tat teilnehme, hafte nach § 71 Abgabenordnung (AO) für die verkürzten Steuern und könne gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Geständnisses und der rechtskräftigen Verurteilung des Café-Inhabers durch das Landgericht Koblenz sei das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass der Café-Inhaber die streitbefangenen Steuern hinterzogen habe. Zu dieser Steuerhinterziehung des Café-Inhabers habe der Antragsteller objektiv und subjektiv Beihilfe geleistet und damit i.S. von § 71 AO an dessen Tat teilgenommen. Er habe das mit der Manipulationssoftware verbundene Kassensystem als Geschäftsführer der GmbH an den Café-Inhaber verkauft. Dies belege die Rechnung der GmbH, die den Antragsteller als Bearbeiter ausweise. Es sei nicht entscheidend, wann genau und durch wen die Installation und Einweisung in das Programm erfolgt seien und ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter die Manipulationssoftware entwickelt habe. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestehe im Streitfall vielmehr darin, dass der Antragsteller ein komplettes System an den Café-Inhaber verkauft habe, und zwar mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System biete, und mit dem Ziel, dem Café-Inhaber eine Steuerverkürzung zu ermöglichen. Der Antragsteller habe das Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauft.

Kein Fehlverhalten als Geschäftsführer der GmbH sondern vorsätzliche Beteiligung an fremder Steuerhinterziehung

Wenn das Finanzamt einen vorsätzlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistenden Gehilfen als Haftenden in Anspruch nehme, sei dies regelmäßig eine ermessensgerechte Entscheidung, und zwar unabhängig von der Höhe der Haftungsschuld und/oder den finanziellen Möglichkeiten des Gehilfen. Die Haftungsnorm (§ 71 AO) habe nämlich Schadenersatzcharakter und solle eine Schadensersatzpflicht in Höhe der verkürzten Beträge begründen. Der Antragsteller werde hier nicht für sein Fehlverhalten als Geschäftsführer der GmbH in Anspruch genommen, sondern für die vorsätzliche Beteiligung an einer fremden Steuerhinterziehung.

Keine Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides wegen unbilliger Härte

Auch eine Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides wegen unbilliger Härte komme nicht in Betracht, denn auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte sei eine Aussetzung der Vollziehung nur möglich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies sei hier – wie dargelegt – nicht der Fall.

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