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EINE KRISE IN DER PARTNERSCHAFT UND DAMIT EINHERGEHENDER KINDESUNTERHALT
Eine der häufigsten Fragen, die mir von Mandanten – insbesondere deutschen Mandanten die in Italien mit ihren Kindern leben – gestellt wird, ist die Frage, wie der Kindesunterhalt im italienischen Recht in der Phase der Krise geregelt ist.
Der Kindesunterhalt ist dort nämlich eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder in einem eheähnlichen Verhältnis ohne Trauschein zusammenleben (Artikel 147 und 315 bis des italienischen Zivilgesetzbuches).
Wenn die Eheleute ihre Beziehung beenden wollen, müssen sie sich einigen oder beim Gericht beantragen, die Unterhaltspflicht entsprechend ihrem Einkommen und unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Nachkommen zu regeln (Artikel 315 bis des italienischen Zivilgesetzbuches).
Der Unterhalt des Kindes kann direkt erfolgen, d. h. der getrenntlebende Elternteil zahlt keinen regelmäßigen Unterhalt an den anderen Elternteil, sondern sorgt direkt für den Bedarf des Kindes bspw. in Form von Sachleistungen; er stellt eine Wohnung oder anderes für den Lebensunterhalt des Kindes sowie notwendige Güter zur Verfügung.
Im Übrigen sieht das italienische Zivilgesetzbuch in Artikel 337b – der sowohl bei Trennung und Scheidung als auch bei unehelichen Kindern Anwendung findet – vor, dass der Richter erforderlichenfalls die Zahlung eines regelmäßigen Betrages festlegt, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Ist das Paar verheiratet, so regelt im Falle einer einvernehmlichen Trennung eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten die persönlichen und güterrechtlichen Beziehungen. Die Höhe des Kindesunterhaltes und des Beitrags für die außergewöhnlichen Ausgaben wird von den Ehegatten frei festgelegt. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Ehegatten auch die Zahlung des Kindesunterhalts ausschließen und direkten Unterhalt vereinbaren.
Dann wird der Richter, nachdem er das Interesse des Kindes geprüft hat, die Vereinbarung genehmigen.
Handelt es sich hingegen um eine gerichtliche Trennung, so ist es Sache des Richters, die Höhe des regelmäßigen Unterhalts und die Verteilung der außergewöhnlichen Ausgaben festzulegen. Je nach den Umständen kann er sich alternativ für direkten Unterhalt entscheiden.
Wenn sich die Parteien nach der Trennung scheiden lassen, gelten die gleichen Regeln für die Unterhaltsbeiträge.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die Lebensgemeinschaft beendet wird, können die beiden ehemaligen Lebensgefährten einen Antrag bei Gericht stellen, um ihre Vereinbarungen sowie ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu formalisieren.
Wenn sie sich geeinigt haben, können sie einen gemeinsamen Antrag stellen, in dem sie eine einvernehmliche Lösung vorschlagen, die der Richter annehmen oder ablehnen kann, wobei er stets die Bedürfnisse des Kindes/der Kinder und das Kindeswohl berücksichtigt.
Sind sie sich hingegen uneinig, stellt eine Partei den Antrag, und der Richter entscheidet, und zwar immer unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der Bedürfnisse des Kindes/der Kinder.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Aufenthaltsort der Kinder.
In der Regel wohnt das Kind bei dem Elternteil, der am besten geeignet ist, was statistisch gesehen, auch aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen, die Mutter ist.
Alternativ können die Nachkommen auch abwechselnd bei jedem Elternteil leben oder die Eltern leben abwechselnd in der Wohnung, in der sich das Kind für gewöhnlich aufhält.
In diesen Fällen kann der unmittelbare Unterhalt der Kinder für die Zeit ihres jeweiligen Aufenthalts festgelegt werden, mit Ausnahme von außergewöhnlichen Ausgaben, die von den Eltern zu gleichen Teilen oder im Verhältnis zu ihren jeweiligen Einkünften getragen werden.
LA CRISI DI COPPIA E IL MANTENIMENTO DELLA PROLE
Una delle domande che mi vengono poste più frequentemente dai clienti, soprattutto tedeschi, che abitano in Italia e lì abbiano figli, è come funzioni nel il diritto italiano il mantenimento della prole durante la fase di crisi del rapporto di coppia.
Il mantenimento dei figli, infatti, è un obbligo giuridico che grava sui genitori, indipendentemente dalla circostanza che abbiano contratto matrimonio o che convivano (artt. 147 e 315 bis c.c.)
Quando la coppia vuole porre fine alla propria relazione dovrà accordarsi oppure rivolgersi al giudice per regolamentare il dovere di mantenimento secondo i propri redditi, e nel rispetto delle capacità delle aspirazioni e delle inclinazioni della prole (art. 315 bis c.c.).
Il mantenimento dei figli può essere diretto, che si ha quando il genitore separato non versa un assegno periodico, ma provvede direttamente a soddisfare le loro esigenze, oppure in natura, quando si mette a disposizione della prole un’abitazione o altri beni necessari al sostentamento.
Altrimenti il codice civile italiano, all’art. 337 ter, che si applica sia nei casi di separazione, e divorzio come nei casi dei figli nati fuori dal matrimonio, prevede che il giudice stabilisca, ove necessario, la corresponsione di un assegno periodico al fine di realizzare il principio di proporzionalità.
Se la coppia è sposata, nell’ipotesi di separazione consensuale, l’accordo tra i coniugi regolerà i rapporti personali e patrimoniali. I coniugi stabiliranno liberamente la misura dell’assegno per i figli e il contributo per le spese straordinarie. I coniugi, di comune accordo, potranno anche escludere il ricorso all’assegno e concordare un mantenimento diretto.
A quel punto, il giudice, valutato l’interesse del minore, provvederà a omologare l’accordo.
Se invece si tratta di una separazione giudiziale, in tal caso spetta al giudice determinare la misura dell’assegno periodico e la ripartizione delle spese straordinarie. A seconda delle circostanze, in alternativa, potrà optare per il mantenimento diretto.
Dopo la separazione, se le parti giungono al divorzio, valgono le stesse regole in materia di contributo al mantenimento.
Nel caso in cui i genitori non siano sposati, se cessa la convivenza, i due ex conviventi, qualora vogliano formalizzare gli accordi ed i rapporti personali e patrimoniali, possono rivolgersi al giudice.
Se hanno trovato un accordo, possono depositare un ricorso congiunto, con cui propongono una soluzione concordata che il giudice può o meno accogliere, sempre tenendo conto delle esigenze della prole.
Se invece sono in disaccordo, una parte depositerà un ricorso contenzioso, e sarà il giudice a valutare la soluzione migliore, sempre valutando il superiore interesse della prole.
Un altro punto importante è la collocazione della prole.
Di solito la prole risiede presso l’abitazione del genitore considerato più idoneo, che statisticamente, anche per ragioni lavorative ed economiche, è la madre.
In alternativa la prole può alternare periodi con ciascun genitore. Altrimenti sono i genitori che si alternano nell’abitazione dove la prole risiede abitualmente.
In questi casi si può stabilire il mantenimento diretto della prole nei periodi di rispettiva permanenza, con eccezione delle spese straordinarie che gravano sui genitori in parti uguali o in proporzione ai rispettivi redditi.
EINE KURZE KLARSTELLUNG ZUM FAMILIENRECHT
GESETZLICHER GÜTERSTAND DER GÜTERGEMEINSCHAFT
Im Rahmen meiner Arbeitspraxis werde ich häufig von italienischen oder gemischt italienisch-deutschen Paaren, die in Deutschland geheiratet haben, angesprochen bezüglich der Schulden des Ehepartners, wenn diese zum Zeitpunkt der Eheschließung keinen Güterstand vereinbart haben.
Dann wird oftmals fälschlicherweise davon ausgegangen, vor allem die italienischen Ehepartner, dass in Deutschland, genauso wie in Italien, der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft gilt. Dies ist in Deutschland nicht der Fall.
Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben und keinen anderen Güterstand gewählt haben, dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB.
Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung der Gütertrennung, bei der nur der Vermögenszuwachs bei Auflösung der Ehe aufgeteilt wird.
Das bedeutet, dass eine Vermischung des Vermögens der jeweiligen Ehegatten nicht stattfindet, die Güter getrennt bleiben und jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet.
Außerdem bedeutet dies, dass der Ehepartner nicht für die Schulden des anderen Partners haftet.
Diese Regel gilt natürlich nicht für Schulden, die von den Eheleuten gesamtschuldnerisch verursacht wurden, d. h. wenn beispielsweise beide Ehegatten ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufes eines Hauses aufgenommen haben oder wenn beide Eheleute Vertragspartner eines Mietvertrages sind. In diesem Fall haften sie gesamtschuldnerisch.
Wie bereits erwähnt, gilt in Italien der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Gütergemeinschaft nicht bedeutet, dass alles, was einem der Ehegatten gehört, automatisch auch zur Gütergemeinschaft gehört; daher ist sie nicht „universell“ in dem Sinne, dass sie nicht alles einschließt, was zu Mann und Frau gehört.
Das italienische Zivilgesetzbuch legt fest, welche Vermögenswerte der Gütergemeinschaft unterliegen (Artikel 177 des Zivilgesetzbuches) und welche als „persönliches Vermögen“ definiert werden und daher ausgeschlossen sind (Artikel 179 des Zivilgesetzbuches).
Gläubiger können aus dem Vermögen der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten befriedigt werden, hier gilt jedoch folgendes:
Das Gemeinschaftseigentum haftet für alle Lasten und Abgaben, die ihm zum Zeitpunkt des Erwerbs auferlegt wurden; die Aufwendungen für den Unterhalt der Familie und für die Erziehung der Kinder sowie alle Verpflichtungen, die die Ehegatten, auch getrennt, im Interesse der Familie eingegangen sind und alle Verpflichtungen, die die Ehegatten gemeinsam eingegangen sind.
Für die von den Ehegatten getrennt eingegangenen Verpflichtungen haftet das Gemeinschaftsgut bis zu dem Wert, der dem Anteil des verpflichteten Ehegatten entspricht.
Derjenige, der eine Forderung gegen einen einzelnen Ehegatten hat, kann seine Forderung nicht aus dem Gemeinschaftsgut befriedigen, wenn die Möglichkeit der Befriedigung aus dem persönlichen Vermögen des Schuldners besteht. Nur wenn dieses Vermögen nicht ausreicht, kann auch das Vermögen der Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten gepfändet werden, begrenzt auf den Anteil des schuldnerischen Ehegatten.

DIE KÜNDIGUNG DES WERKVERTRAGES (bzw. BAUVERTRAGES)
NACH ITALIENISCHEM RECHT
Haben Sie zur Sanierung und Renovierung Ihrer neu erworbenen Villa am Gardasee oder an einem anderen schönen Ort in Italien ein italienisches Unternehmen beauftragt und sind, nach der Unterschrift des Werkvertrages und dem Beginn der Bauarbeiten von der Arbeitsweise und den Ergebnissen nicht mehr überzeugt oder gar enttäuscht?
Gibt es Arbeitsmängel oder überflüssige Verzögerungen und Ihr Vertrauen zum Bauunternehmen geht mehr und mehr verloren?
Auch nach italienischem Recht haben Sie die Möglichkeit, vom Werkvertrag zurückzutreten, um ein neues Bauunternehmen zu beauftragen.
Dieser Beitrag dient dem Zweck, die wichtigsten Aspekte und die Voraussetzungen zum Schutz der Interessen des Auftraggebers nach italienischem Recht zusammenzufassen.
Der Artikel 1671 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Codice civile) zur Regelung von Werkverträgen erkennt zugunsten des Auftraggebers das Recht unilateral zu entscheiden, vom Werkvertrag zurückzutreten.
Diese Möglichkeit entsteht auch im Fall der Nichterfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten und ohne explizite Begründung. Der Abschluss eines Werkvertrages impliziert großes Vertrauen des Auftraggebers in das zu beauftragende Unternehmen. Aufgrund eines evtl. eingetretenen Vertrauensverlustes sowie des evtl. Missfallens der bereits abgeschlossenen Werke reicht es aus, einen Rücktritt vom Vertrag legitim durchzusetzen.
Der Auftraggeber muss das Unternehmen entschädigen, und zwar für evtl. übernommene Kosten, die abgeschlossenen Bauarbeiten und die verlorenen Gewinne.
Der spezielle Rechtsschutz, mithin der Rücktritt vom Werkvertrag wird, wie oben bereits ausgeführt, von Art. 1671 Codice Civile geregelt. Dieser kann freiwillig erfolgen, ohne ausdrückliche Begründung muss der Zurücktretende aber das Unternehmen entschädigen.
Gemäß Artikel 1334 treten die Konsequenzen des Rücktritts zum Zeitpunkt der Kenntnis seitens des Beauftragten ein. Der Rücktritt muss in schriftlicher Form erfolgen und muss ausdrücklich die willkürliche und unilaterale Rücktrittserklärung enthalten.
Mit der Entschädigung entfällt das Recht des Auftragnehmers, die Werke zu behalten.
Die Erstattung der durch den Rücktritt entstandenen Verluste liegt, zivilrechtlich, in der Verantwortung der zurücktretenden Partei und, gemäß Artikel 1223 Codice civile, beinhaltet sowohl die Schäden (wie z.B. Erstattung des Kaufpreises der Rohmaterialien, abgeschlossene Werke etc.), als auch die Gewinnverluste und zwar im Einzelnen:
- Erstattung der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstanden Kosten;
- Erstattung der obigen Kosten, auch wenn die Rohmaterialien noch nicht zur Realisierung der Werkarbeiten gebraucht wurden – sowohl Werkmaterial als auch Lieferung- und Transportkosten.
- Der Gewinnverlust ergibt sich nach der Subtraktion der Kostenbeträge vom Gesamtgewinn.
Die Baufirma trägt natürlich die Beweispflicht der zu erstattenden Kosten. Orientierungssatz zur Festsetzung des Gewinnverlustes ist ca. 15 % des Gesamtwertes des Werkvertrages.
Die Erstattung ist, wie bereits erklärt, eine zivilrechtliche Verpflichtung des Auftraggebers und dient zum Zwecke der Wiederherstellung des synallagmatischen Gleichgewichtes zwischen den Vertragsparteien. Es ist eine besondere Form der Schadensersatzpflicht die nicht aus einem Rechtsverstoß, sondern aus einer legitimen Ausübung des zivilrechtlich vorgeschriebenen Rücktrittrechtes des Auftraggebers folgt.
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Zu diesen und anderen rechtlichen Problematiken stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.