Geschäftsführerhaftung
Der Erfolg eines Unternehmens bemisst sich nach der Professionalität der Geschäftsführung
Die Sphäre der Haftung der GmbH-Geschäftsführung beginnt mit deren Bestellung. Um präventiv Ihre Haftung in der Geschäftsführung entgegenzuwirken, entwickeln wir entsprechende Strategien. Umgekehrt setzen wir entsprechend Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber Geschäftsführern durch. Grundsätzlich ist die Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung verpflichtet. Sie hat dabei in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (Kaufmannes) anzuwenden. Unerheblich ist hierbei die Ausbildung und Professionalität des jeweiligen Geschäftsführers.
Haftungsfallen ergeben sich zum Beispiel durch Zahlungen an Gesellschafter sowie Gewährung von Darlehen an Gesellschafter. Zahlungen, die zur Insolvenzreife führen, Haftung für Handlungen gegenüber Gesellschaftergläubigern/Gläubigerbenachteiligung.
Unsere Erfahrung zeigt, dass die größte Haftungsfalle für Geschäftsführer immer die rechtzeitige Beibringung der Steuererklärung sowie Zahlung der Steuern für die GmbH ist. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ergibt sich nach der Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt. Dabei droht auch immer zugleich für den Geschäftsführer die Gefahr der strafbewehrten Steuerhinterziehung. Die Steuerverkürzung ergibt sich im Übrigen bei der Abführung der Lohnsteuer sowie der Umsatzsteuer.
Nicht anders verhält es sich mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch hier ergibt sich sowohl ein zivilrechtlicher als auch eine strafrechtliche Haftung. Dem Geschäftsführer obliegt zudem eine Treuepflicht gegenüber der GmbH. Dies ergibt sich aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Daher ist es ihm verboten, für andere Gesellschaften (für die Konkurrenz) tätig zu werden.
Der Geschäftsführer der GmbH ist zudem zu einer Verlustanzeige verpflichtet, sobald die Hälfte des eingezahlten Stammkapitals aufgezehrt ist. Bei Verletzung dieser Obliegenheitspflicht durch den Geschäftsführer ist entsprechend eine Haftung zivilrechtlich gegeben und auch dies ist strafrechtlich bewehrt. Die größte Haftungsfalle ist zudem die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages. Seine Verletzung der Obliegenheit zur Stellung des Insolvenzantrages führt zu einer unbeschränkten zivilrechtliche Haftung sowie zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung. Auch eine Niederlegung der Geschäftsführung befreit nicht von der Haftung. Nach dem MoMiG ist auch eine vermeintlich für geschäftsführerlose GmbH zum Insolvenzantrag verpflichtet durch den jeweiligen Gesellschafter. Insofern trifft auch die Gesellschafter nunmehr verschärft eine Haftung. Gerne übernehmen wir für Sie auch die Verhandlungen mit Ihrer D&O Versicherung.
Um die GmbH erfolgreich zu führen, gehen Geschäftsführer oft risikobehaftete Geschäfte ein. Daher sollten Geschäftsführer bei Risikogeschäften beachten, dass ihnen weder die Geschäftsführer-Haftung noch eine verdeckte Gewinnausschüttung drohen.
Verdeckte Gewinnausschüttung und Untreueverdacht zum Nachteil der GmbH
Die Verluste aus sog. Risikogeschäften hat immer wieder die Finanzgerichte beschäftigt. Während die Finanzverwaltung die Übernahme von Verlusten durch die GmbH häufig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ansah, bleibt es nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich unbenommen, Risikogeschäfte vorzunehmen.
Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dabei nicht maßgebend, ob das jeweilige Geschäft nach Art und Umfang für die Geschäftstätigkeit unüblich oder mit einem hohen Risiko verbunden ist. Entscheidungserheblich für die Beurteilung dürfte vielmehr sein, dass die GmbH im Interesse des eigenen Gewinnstrebens eine Gewinnchance wahrgenommen hat.
Werden hierbei jedoch Verluste realisiert, so können sie nur in Ausnahmefällen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, nämlich dann, wenn die Geschäfte überwiegend oder sogar ausschließlich im privaten Interesse ihrer Gesellschafter durchgeführt wurden. Dies erfüllt in der Regel dann auch den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue und ruft spätestens im Falle der Insolvenz den Staatsanwalt auf den Plan.
Für die betriebliche Anerkennung von Verlusten ist es sogar unerheblich, dass zwischen dem entsprechenden Geschäft und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand kein oder allenfalls ein entfernter Zusammenhang besteht, z. B. bei der Anlage betrieblicher Gelder in spekulative Anlagen. Bei Geschäften mit Risikopotential sind daher die Verträge immer im Namen der GmbH abzuschließen.
Insbesondere bei Wertpapiergeschäften hat die Anerkennung von Verlusten als Betriebsausgaben immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten mit den Finanzämtern geführt. Auch wenn die Rechtsprechung des BFH eindeutig ist, so hat die Finanzverwaltung hierauf regelmäßig mit Nichtanwendungserlassen reagiert. Das heißt, das jeweilige Urteil darf über den konkreten Einzelfall hinaus nicht angewendet werden.
Risikomanagement
Die Anerkennung von Verlusten aus Risikogeschäften als Betriebsausgaben einer GmbH ist natürlich kein Freibrief für den Geschäftsführer. Überwacht der Geschäftsführer Risikogeschäfte nicht ausreichend (Aktiengesellschaften müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften sogar ein umfassendes Risikofrüherkennungssystem einrichten und betreiben), so kann sich daraus eine Haftungsfolge für den Geschäftsführer ergeben, denn trotz steuerlicher Abzugsfähigkeit ist ja für die GmbH ein Schaden entstanden. Entscheidend ist dabei auch der Umfang getätigter Risikogeschäfte, z. B. im Verhältnis zum Betriebsvermögen. Also wichtig ist hier immer ein Risikomanagement zu installieren, und sei es mit Hilfe eines externen Wirtschaftsprüfers, der die GmbH begleitet. Das heißt konkret: Der Geschäftsführer sollte insbesondere im Fall von Geschäften mit Risikopotenzial eine ausreichende Dokumentation anlegen. Dazu gehören neben den Entscheidungsgründen für das jeweilige Geschäft, sofern vorhanden, Ausschnitte aus Fachzeitschriften, schriftliche Empfehlungen von Banken oder sonstigen Finanzdienstleistern, Renditeberechnungen, Stellungnahme des Steuerberaters. Außerdem sollte die Geschäftsführung das Risiko beschreiben und überlegen, ob es zu vermeiden oder zu mindern ist. Auch Weisungen der Gesellschafter sollten dokumentiert und von den Gesellschaftern unterschrieben werden, wenn diese ohnehin nicht schriftlich erfolgen.
Weisungen der Gesellschafter
An Weisungen der Gesellschafter müssen sich die Geschäftsführer nicht halten, wenn sie dazu führen, dass der Geschäftsführer strafbar handeln würde oder sich schadenersatzpflichtig machen würde. Weisungen sind nur zulässig, wenn ein Gesellschafterbeschluss vorliegt. Die bloße Anweisung eines Mehrheitsgesellschafters genügt nicht (weil dadurch die Möglichkeit der Minderheitsgesellschafter umgangen würde, eine Anfechtungsklage bei Gericht einzureichen). Weisungen der Gesellschafter dürfen auch „wirtschaftlich unsinnig“ sein bis zur Grenze des systematischen in die Insolvenz Führen der Gesellschaft. Die Geschäftsführung muss auf die wirtschaftlichen Nachteile des Weisungshandelns hinweisen, dann aber die Weisung ausführen.
Die unzulässige Entnahme an den Gesellschafter
Eine Entnahme an die Gesellschafter darf nicht dazu führen, dass der GmbH ein Verlust entsteht. Das kann z. B. geschehen, wenn Forderungen gegen Gesellschafter begründet werden, die wirtschaftlich wertlos sind, oder dass verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter gewährt werden. Wenn diese Zahlungen nicht von den Gesellschaftern zurückverlangt werden können, haftet der Geschäftsführer hierfür.
Ressortverteilung bei mehreren Geschäftsführern und Gesamtverantwortung
Grundsätzlich ist die Geschäftsführung für „alles“ zuständig. Das bedeutet, dass diese auch für „alles“ haftet. Mehrere Geschäftsführer haften, wie die Juristen sagen, „als Gesamtschuldner“, also nach Köpfen. Anerkannt ist, dass von Gesellschaftern aufgestellte Zuständigkeitseinteilungen haftungsbegrenzend wirken. Dies geschieht meistens im Rahmen einer Geschäftsordnung. Wenn also außerhalb des eigenen Ressorts ein Haftungsfall entsteht, ist nur derjenige haftbar, der das entsprechende Ressort auch verantworten muss. Aber eine Gesamtverantwortung sämtlicher Geschäftsführer gibt es für die wirtschaftlichen und finanziellen Daten der Gesellschaft, wenn ein Gesellschafter den „Verdacht“ haben muss, dass im Nachbarressort etwas schiefläuft, bei Steuerschulden, bei Sozialversicherungsbeiträgen, bei Kassen- oder Warenfehlbeträgen und bei Lieferungen an insolvente Gesellschaften.
Entlastung der Geschäftsführung
Bei Vorlage eines Jahresabschlusses wird nicht nur dieser festgestellt und entsprechend mit einem Gewinnausschüttungsbeschluss versehen, sondern auch der Geschäftsführer entlastet. Diese Entlastung bedeutet Ausspruch von Vertrauen in zukünftiges Handeln des Geschäftsführers, aber auch Verzicht auf Schadenersatzansprüche, soweit diese zum Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung erkannt werden oder aber hätten erkannt werden können. Diese Entlastung ist für den Geschäftsführer von großer Bedeutung, weil nach einer entsprechenden Entlastung die Gesellschafter keinen Schadenersatz mehr für die Fälle einklagen können, die eben bekannt sind oder bekannt sein könnten.
Die Krise
Der Geschäftsführer hat die Pflicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften finanziellen Entwicklung durch Aufstellung einer Zwischenbilanz (oder ähnlich) einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Kann der Geschäftsführer dies selbst nicht erledigen, so hat er einen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser muss gegebenenfalls sogar unabhängig sein, sodass von der Gesellschaft angestellte Rechtsanwälte oder Aufsichtsräte, die Rechtsanwälte sind, hierzu nicht genügen.
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
Die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist strafbar. Wer diese Arbeitnehmerbeiträge nicht an die Sozialversicherungsträger zahlt, haftet persönlich. Diese Beträge sind vorrangig zu leisten. Dabei ist ausschließlich die Fälligkeit der Beiträge maßgeblich, nicht etwaige Auszahlung des Lohns an Arbeitnehmer, auch nicht etwaige Teilauszahlung.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer richtet sich höhenmäßig nach den Beträgen, die an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Ist zu wenig frei verfügbares Geld vorhanden, neigen Geschäftsführer dazu, Nettobeträge an den Arbeitnehmer auszuzahlen, „vergessen“ aber die Lohnsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Werden an die Arbeitnehmer gegenüber dem normalen Anspruch gekürzte Beträge gezahlt, so reduziert sich die Lohnsteuer anteilig. Der Geschäftsführer haftet dann so, wie wenn er „richtig“ gehandelt hätte und dem Finanzamt die richtig ausgerechneten Beträge an Lohnsteuer zur Verfügung gestellt hätte.
Zusammenfassung:
Eine Haftung scheidet dann aus, wenn der Geschäftsführer annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Nur wenn die Geschäftsführung unüberschaubare Risiken eingehen, die die Existenz des Unternehmens gefährden, ist die rote Linie zur Untreue und Strafbarkeit überschritten. BGH, Urteil vom 28.5.2013, 5 StR551/11
Die Directors & Officers Versicherung, kurz: D & O
Mittlerweile gibt es eine Spezial-Vermögenshaftpflichtversicherung für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte. Da sie aus Amerika kommt, hat man die dortige Bezeichnung „D&O“ also „Directors and Officers“-Haftpflichtversicherung übernommen. Es gibt ca. 40 Versicherer mit unterschiedlichen Bedingungen. Dabei werden die Vermögensschäden der Gesellschaft wie auch die Anwaltskosten zur Anspruchsabwehr ersetzt (bis zu einem zu vereinbarenden Höchstbetrag). Damit werden Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer ersetzt, was nicht nur für den Geschäftsführer hilfreich ist, sondern regelmäßig auch für die Gesellschaft, weil die Ersatzansprüche häufig über das Vermögen eines Geschäftsführers hinausgehen.