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Italienisches Erbrecht

Trotz aller Gemeinsamkeiten weist das italienische Erbrecht insbesondere folgende Besonderheiten auf:

  • gemeinschaftliche Testamente (z. B. das sog. „Berliner Testament“ zwischen Ehepartnern) sowie Erbverträge sind unzulässig;
  • die Erbschaft fällt nicht automatisch einer Person zu, sondern es ist eine Annahmeerklärung notwendig;
  • das Pflichtteilsrecht ist wesentlich stärker ausgeprägt.

1 Anwendbares Recht

Wenn ein ausländischer Erblasser Vermögenswerte in Italien hinterlässt, stellen sich oft die folgenden Fragen:

  • welches (nationale) Recht ist im konkreten Fall anwendbar?
  • war der Erblasser bei Errichtung des eventuellen Testaments testierfähig?
  • wurden die Formvorschriften für Testamente eingehalten?

2 Das auf die Erbschaft anzuwendende Recht

2.1 Das anwendbare Recht

in Fällen mit Auslandsbezug wird durch das Internationale Privatrecht (IPR) bestimmt. Das italienische Recht regelt diese Materie in den Artikeln 19 und 46 bis 50 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht (Gesetz vom 31.05.1995 Nr. 218). Nach Art. 46 dieses Gesetzes 218/95 unterliegt die Erbfolge dem nationalen Recht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls (Staatsangehörigkeitsprinzip). Der Erblasser kann jedoch durch eine in Form eines Testaments abgegebene Erklärung die ganze Erbschaft dem Recht des Staats unterwerfen, wo er ansässig ist (Wohnsitzprinzip). Eine solche Rechtswahl ist allerdings unwirksam, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im o.g. Staat nicht mehr ansässig war, sondern sich regelmäßig an einem anderen Ort aufhielt (sog. effektiver Wohnsitz). Die Rechtswahl ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Erblasser italienischer Staatsbürger ist und diese in Italien ansässige Pflichtteilsberechtigte benachteiligen würde. Die Erbschaft eines ausländischen Erblassers, auch wenn sie Vermögenswerte in Italien umfasst, bestimmt sich also nach dem nationalen Recht des Erblassers. Ist der Erblasser Italiener, so gilt entsprechend das italienische Erbrecht. Etwas anderes gilt im Falle von Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten. Bei Mehrstaatern kommt gemäß Art. 19 des Gesetzes 218/95 das Recht jenes Staates zur Anwendung, mit welchem die Person die engste Verbindung aufweist (sog. effektive Staatsangehörigkeit); besaß der Erblasser auch die italienische Staatsangehörigkeit, so ist italienisches Recht anzuwenden. Die Erbauseinandersetzung, d. h. die Aufteilung des Vermögens des Erblassers an die Erben, unterliegt demselben Recht, das auf die Erbfolge anzuwenden ist, es sei denn, dass die Miterben einvernehmlich das Recht des Ortes als anzuwendendes Recht erklären, an dem die Erbfolge eröffnet wurde, oder des Ortes, wo sich ein oder mehrere Erbschaftsgüter befinden.

2.2 Die Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit, also die Fähigkeit ein gültiges Testament zu errichten, einschließlich der Modifizierung und des Widerrufs des Testaments unterliegt dem nationalen Recht des Erblassers zur Zeit der Errichtung, bzw. der Modifizierung oder des Widerrufs.

2.3 Die Form des Testaments

Ein Testament ist formgültig, wenn es die gesetzlichen Formvorschriften des Staates wahrt,

  • wo der Erblasser das Testament errichtet hat; oder
  • dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung oder des Erbfalls hatte; oder
  • wo der Erblasser seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hatte.

Auf die Formen und Formvorschriften der einzelnen Testamentstypen wird später
eingegangen werden.

3 Nachlassverfahren

Nach italienischem Recht (Artt. 456 ff C.C.) wird die Erbfolge im Zeitpunkt des Todes am Ort des letzten Domizils des Verstorbenen eröffnet. Die Berufung zur Erbschaft geschieht durch Gesetz („gesetzliche Erbfolge“) oder durch Testament („testamentarische Erbfolge“). Die gesetzliche Erbfolge erfolgt nur, wenn eine testamentarische Erbfolge ganz oder teilweise nicht besteht. Ein Testament kann jedoch die den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltenen Rechte nicht beeinträchtigen. Gemeinschaftliche Testamente, mit dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, und Erbverträge, welche die eigene Erbschaft oder eventuelle aus einer noch nicht eröffneten Erbschaft entstehende Recht betreffen, sind nach italienischem Recht nichtig (Art. 458 C.C.).

3.1 Befugnisse des berufenen Erbens

Der Erwerb der Erbschaft erfolgt erst durch ihre Annahme, aber die Rechtsfolgen der Annahme wirken auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zurück. Der Annehmende wird also im Ergebnis so gestellt, als hätte er die Erbschaft zum Zeitpunkt ihrer Eröffnung erhalten. Vor der Annahme der Erbschaft sind zwei verschiedenen Situationen zu unterscheiden, je nachdem, ob der berufene Erbe im Besitz der Erbschaft ist oder nicht. Der berufene Erbe kann vor der Annahme der Erbschaft eventuelle gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung der Erbschaftsgüter (Besitzschutzklagen) ausüben, auch wenn er nicht im tatsächlichen Besitz der Erbschaft ist. Diese Verfahren sind darauf gerichtet, sog. Besitzstörungen zu beseitigen, etwa um dem berufenen Erben kurzfristig wieder den Besitz an einer Nachlasssache zu verschaffen. Er kann ferner Rechtshandlungen zur Sicherung, zur Beaufsichtigung und zur zeitweiligen Verwaltung der Erbschaft vornehmen und mit der vorherigen Bestätigung des Gerichts etwaige unhaltbare Sachen verkaufen lassen. Schlägt der Berufene die Erbschaft aus, dann gehen die für die o.g. Maßnahmen und Rechtshandlungen aufgewendeten Kosten zu Lasten der Erbschaft.

3.2 Bestellung eines Nachlassverwalters

Wenn der berufene Erbe die Erbschaft weder angenommen hat, noch im Besitz derselben ist, kann auch von Amts wegen ein Nachlassverwalter zur Durchführung der dringenden Geschäfte vom zuständigen Gericht des Ortes, wo die Erbfolge eröffnet wurde, ernannt werden. In diesem Fall ist der berufene Erbe nicht berechtigt, die o.g. Maßnahmen und Rechtshandlungen zur Sicherung bzw. zur zeitweiligen Verwaltung der Erbschaftsgüter auszuüben. Der Verwalter hat die folgenden Pflichten: die Inventarerstellung zu errichten, die betreffenden Rechte durchzusetzen, zu den gegen die Erbschaft erhobenen Ansprüchen Stellung zu nehmen, die Erbschaft zu verwalten, das in der Erbschaft enthaltene oder aus dem Verkauf von Erbschaftsgütern erzielte Geld zu hinterlegen. Er kann mit vorheriger Genehmigung des Gerichts die Erbschaftsschulden zahlen und die Vermächtnisse erfüllen, es sei denn, dass Einspruch von den Gläubigern bzw. den Vermächtnisnehmern eingelegt wird. In diesem Falle muss er die Verwertung der Erbschaft vornehmen. Bezüglich des Inventars, der Verwaltung und der Rechnungslegung gelten dieselben Vorschriften, welche auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der lnventarerstellung anwendbar sind. Mit der Annahme der Erbschaft scheidet der Verwalter aus seinem Amt.

3.3 Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft kann entweder vorbehaltlos oder unter Vorbehalt der Inventarerstellung erfolgen. Die zweite Art der Annahme ist unabhängig von einem eventuellen Verbot des Erblassers immer möglich und ist im Fall von Minderjährigen oder voll oder beschränkt Entmündigen obligatorisch. Eine juristische Person kann eine Erbschaft nur mit dem o.g. Vorbehalt unter Einhaltung der Vorschriften über die Regierungsgenehmigung annehmen. Diese Regelung betrifft nicht Gesellschaften. Die Annahme kann ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent erfolgen.

3.3.1 Ausdrückliche Annahme

Eine ausdrückliche Annahme erfolgt, wenn der berufene Erbe

  • eine entsprechende Erklärung in einer öffentlichen (notariellen) bzw. in einer privaten Urkunde abgegeben hat; oder
  • sich als Erbe bezeichnet hat.

Eine unter Bedingung oder Befristung oder nur bezüglich eines Teils der Erbschaft abgegebene Annahmeerklärung ist nichtig.

3.3.2 Stillschweigende Annahme

Eine stillschweigende Annahme liegt unter folgenden Umständen vor:

  • der zur Erbfolge Berufene nimmt eine Rechtshandlung vor, die notwendigerweise seinen Willen zur Annahme voraussetzt und zu deren Vornahme er nur in der Eigenschaft als Erbe berechtigt wäre;
  • Schenkung, Verkauf oder Abtretung der Erbrechte an einen Dritten oder an einen anderen Mitberufenen;
  • Ausschlagung der Erbrechte, wenn sie gegen Entgelt oder nur zugunsten einiger der berufenen Erben erfolgt.

3.3.3 Vorschriften über die Ausübung des Rechts zur Annahme

Wenn der berufene Erbe vor der Annahme stirbt, geht das betreffende Recht auf die Erben über. Das o.g. Recht verjährt in zehn Jahren ab dem Tag der Eröffnung der Erbfolge. Vor der Annahme der Erbschaft kann jeder Interessent bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Festsetzung einer Anmeldungsfrist für die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft stellen. Erfolgt innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Erklärung seitens des berufenen Erben, dann erlischt das Annahmerecht. Besondere Vorschriften betreffen die Anfechtung der Annahme wegen Zwang, Arglist, oder Irrtum. Im letzten Falle ist die Anfechtung ausgeschlossen. Wird aber ein Testament nach der Annahme gefunden, das zur Zeit derselben unbekannt war, dann ist der Erbe nicht verpflichtet, die enthaltenen Vermächtnisse über den Wert der Erbschaft hinaus oder unter Schmälerung des ihm zustehenden Pflichtteils zu erfüllen.

3.3.4 Annahme unter Vorbehalt der lnventarerstellung

Die Annahme unter Vorbehalt der lnventarerstellung setzt eine entsprechende vor einem Notar oder dem zuständigen Gericht abgegebene Erklärung voraus. Die Annahme ist dann ins Gerichtsregister und ins Grundstücksregister des Orts der Eröffnung der Erbfolge einzutragen. Das Inventar kann vor oder nach Abgabe der Annahmeerklärung erstellt werden. Bei der Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung ist danach zu unterscheiden, ob der berufene Erbe im Besitz von Erbschaftsgütern ist oder nicht.

3.3.5 Berufener Erbe, der im Besitz von Erbschaftsgütern ist

Das Inventar ist innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Eröffnung der Erbfolge oder der Mitteilung der Erbschaft zu errichten. Geschieht dies nicht binnen dieser Frist, dann ist der berufene Erbe als vorbehaltloser Erbe anzusehen. Der Berufene, der die o.g. Erklärung noch nicht angegeben hat, muss innerhalb von 40 Tagen ab der Aufstellung des Inventars entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Nach Ablauf dieses letzten Termins wird er als vorbehaltsloser Erbe betrachtet. Während der für die Errichtung des Inventars und für die Entscheidung vorgesehenen Frist ist der Berufene ermächtigt, die unter 3.1 angegebenen Befugnisse auszuüben und als Beklagter vor dem Gericht für die Erbschaftsangelegenheit aufzutreten.

3.3.6 Berufener Erbe, der nicht im Besitz von Erbschaftsgütern ist

Die Erklärung über die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der lnventarerstellung lässt sich bis zur Verjährung des Annahmerechts abgeben. Das Inventar ist innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der o.g. Erklärung zu errichten. Wird das Inventar innerhalb der o.g. Frist nicht aufgestellt, dann wird der berufene Erbe als vorbehaltsloser Erbe angesehen. Wird das Inventar ohne vorherige Annahmeerklärung errichtet, so ist diese innerhalb von 40 Tagen ab der Errichtung des Inventars abzugeben; andernfalls verliert der berufene Erbe das Recht zur Annahme. Wird die im Absatz 3.3 angegebene Frist festgesetzt, dann ist das Inventar innerhalb derselben Frist zu errichten; gibt der berufene Erbe die Annahmeerklärung ab, ohne das Inventar zu errichten, wird er als vorbehaltsloser Erbe angesehen.

3.4 Erbschaftsklage

Der Erbe ist berechtigt, die Anerkennung seiner Eigenschaft gegenüber jedem zu verlangen, welcher die Erbschaftsgüter auch nur zum Teil als Erbe bzw. ohne Titel besitzt, um die Herausgabe dieser Güter zu erlangen. Die Klage lässt sich auch gegen die eventuellen Rechtsnachfolger dieses Besitzers erheben. Eventuelle Rechte, welche von Dritten aufgrund von mit dem Scheinerben abgeschlossenen entgeltlichen Geschäfte erworbenen wurden, bleiben unberührt, wenn diese beweisen können, dass sie den Vertrag im guten Glauben abgeschlossen haben. Bestimmte Vorschriften gelten für Grundstücke sowie für in öffentliche Register eingetragene bewegliche Sachen.

4 Schuldenhaftung und Möglichkeit der Begrenzung der Schuldenhaftung der Erben

4.1 Konsequenzen des Vorbehalts der Inventarerstellung

Bei dem Vorbehalt der lnventarerstellung wird der Nachlass vom Vermögen des Erben gesondert gehalten. Daraus folgt:

  • der Erbe behält gegenüber der Erbschaft alle Rechte und Pflichten, welche er gegenüber dem Erblasser hatte, mit Ausnahme derjenigen, die infolge des Todes erloschen sind;
  • der Erbe ist nicht verpflichtet, über den Wert des ihm übertragenen Vermögens hinaus die Erbschaftsverbindlichkeiten und die Vermächtnisse zu erfüllen;
  • die Erbschaftsgläubiger und die Vermächtnisnehmer werden hinsichtlich des Nachlasses den Gläubigern des Erbens gegenüber bevorzugt. Wenn sie ein solches Vorzugsrecht auch für den Fall bewahren wollen, dass der Erbe das Recht auf lnventarerrichtung nicht ausübt oder verliert, müssen sie die Absonderung der Güter beantragen. Der Erbe verwirkt die Rechte aus dem Vorbehalt der lnventarerrichtung im Fall von:
    • Veräußerung von Erbschaftsgütern ohne gerichtliche Ermächtigung; oder
    • falschen Angaben im Inventar.

4.2 Zahlung der Gläubiger und der Vermächtnisnehmer

Die Befriedigung der Gläubiger und der Vermächtnisnehmer kann gemäß den folgenden Modalitäten erfolgen:

  • in dem Maße, wie sie sich melden, außer wenn sie Widerspruch erheben oder der Erbe beabsichtigt, das Verwertungsverfahren zu veranlassen;
  • Verwertung der Erbschaft;
  • Überlassung der Güter.

Das Verwertungsverfahren erfolgt im Falle eines eventuellen Einspruchs der Gläubiger bzw. der Vermächtnisnehmer, die dann ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anmelden müssen. Der Erbe erstellt mit der Hilfe eines Notars eine Rangordnung der Gläubiger entsprechend ihres jeweiligen Vorzugsrechts. Wenn keine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Rangordnung eingelegt wird, wird die Rangordnung endgültig. Die Befriedigung erfolgt dann gemäß der Rangordnung. Auf Antrag eines der Gläubiger oder eines Vermächtnisnehmers kann eine Frist zur Verwertung der Aktiva der Erbschaft und zur Erstellung der Rangordnung gesetzt werden. Die Rangordnung ist vom Notar den Gläubigern und Vermächtnisnehmern mitzuteilen und offiziell zu veröffentlichen. Ist die Rangordnung endgültig oder das Urteil über eventuelle Beschwerden rechtskräftig geworden, dann muss der Erbe die Gläubig er und die Vermächtnisnehmer der Rangordnung entsprechend befriedigen.

5 Pflichtteilsrecht

Die Pflichtteilsberechtigten sind: der Ehegatte, die Kinder, die ehelichen Vorfahren. Mit der Reform des Familienrechts vom Juli 2013 sind eheliche und nichteheliche Kinder bezüglich ihrer Erbrechte total gleichgestellt. Früher konnten die ehelichen Kinder den den nichtehelichen Kindern zustehenden Anteil der Erbschaft mit Geld oder mit unbeweglichen Sachen derselben abfinden, unter der Bedingung, dass die nichtehelichen Kinder keinen Widerspruch erhoben. Die neuen Vorschriften sind jedoch zur Zeit noch nicht im Kraft getreten.

5.1 Vorbehalt zugunsten der Kinder

Unter Vorbehalt der Vorschriften über das Zusammentreffen des Ehegatten und der Kinder gilt folgendes: hinterlässt ein Elternteil ein einziges Kind, dann ist diesem die Hälfte des Nachlasses vorbehalten. Bei mehreren Kindern wird ihnen ein Anteil von zwei Dritten vorbehalten.

5.2 Zusammentreffen der Ehegatten und der Kinder

Bei dem Zusammentreffen eines einzigen Kindes und des Ehegatten, ist jedem ein Drittel des Vermögens vorbehalten. Bei mehreren Kindern ist diesen zusammen die Hälfte des Vermögens und dem Ehegatten wird ein Viertel des Nachlasses vorbehalten.

5.3 Wiederherstellung des den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltenen Anteils

Testamentarische Verfügungen, die über den Anteil, den der Verstorbene verfügen konnte, hinausgehen, unterliegen bis zu eben diesem Anteil der Kürzung. Bei einer gesetzlichen Erbfolge werden bei Zusammentreffen von Pflichtteilsberechtigten mit anderen Nachfolgeberechtigten die Anteile, welche den letzteren zuständen, soweit verhältnismäßig gekürzt, als es zur Vervollständigung des den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltenen Anteils notwendig ist. Diese müssen jedoch darauf eventuelle vom Erblasser erhaltene Schenkungen bzw. Vermächtnisse anrechnen. Zur Ermittlung des verfügbaren Teiles sind alle Güter zu berücksichtigen, welche dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes gehörten. Die Schulden sind von der Masse der Güter abzuziehen. Auch die Güter, welche auf Grund von Schenkungen veräußert wurden, sind fiktiv zu ermitteln.

6 Anforderungen an die Formgültigkeit des Testaments

Das italienische Recht unterscheidet zwischen Verfügungen zur Gesamtrechtsnachfolge und zur Einzelrechtsnachfolge. Testamentarische Verfügungen, unabhängig vom genauen Wortlaut bzw. der Bezeichnung, welche der Erblasser verwendet hat, sind als Gesamtrechtsnachfolge anzusehen, wenn sie die Gesamtheit oder einen Anteil des Nachlasses betreffen. Die anderen Verfügungen führen zur Einzelrechtsnachfolge und verleihen die Eigenschaft eines Vermächtnisnehmers. Die Bezeichnung einzelner oder mehrerer Güter schließt jedoch nicht die Einsetzung als Erben aus, wenn sich ergibt, dass der Erblasser beabsichtigt hat, die o.g. Güter als einen Anteil am Vermögen zuzuwenden. Bezüglich der Anforderungen an die Formgültigkeit eines Testaments ist zwischen eigenhändig geschriebenem und notariellem Testament zu unterscheiden.

6.1 Eigenhändig geschriebenes Testament

Das eigenhändig geschriebene Testament muss vom Erblasser vollständig per Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Die Unterschrift ist am Ende der Verfügungen anzubringen. Das Datum muss den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen.

6.2 Notarielles Testament

Das notarielle Testament kann öffentlich oder geheim sein.

6.2.1 Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament ist von einem Notar in der Anwesenheit zweier Zeugen aufzunehmen. Der Erblasser erklärt dem Notar in der Anwesenheit der Zeugen seinen Willen, der vom Notar aufgeschrieben wird. Das Testament muss den Ort, das Datum der Aufnahme und die Zeit der Unterzeichnung angeben und ist vom Erblasser, von den Zeugen und vom Notar zu unterschreiben.

6.2.2 Geheimes Testament

Das geheime Testament kann vom Erblass er oder von einem Dritten geschrieben werden. Im ersten Falle ist es vom Erblasser am Ende der Verfügungen zu unterschreiben. Wird das Testament ganz oder teilweise von einem Dritten oder mit mechanischen Mitteln geschrieben, dann ist die Unterschrift des Erblassers auf jedem halben Bogen anzubringen. Das Papier, auf dem die Verfügungen stehen oder jedes, das als Umschlag dient, muss mit einem Stempel so versiegelt sein, dass das Testament ohne Bruch oder Veränderung weder geöffnet noch entnommen werden kann. Das Testament ist dem Notar vor zwei Zeugen vom Erblasser zu übergeben, der erklärt, dass das Papier sein Testament enthalte. Eine Urkunde über die Aufnahme des Testaments ist auf dem Papier oder dem Umschlag zu schreiben, die dann vom Notar, den Zeugen und vom Erblasser zu unterzeichnen ist.

6.3 Nichtigkeit des Testaments

Ein Testament ist in den folgenden Fällen nichtig:

  • im Fall von einem eigenhändig geschriebenen Testament: wenn es nicht eigenhändig geschrieben wurde oder wenn die Unterschrift fehlt;
  • im Fall eines notariellen Testaments: wenn die schriftliche Abfassung der Erklärungen des Erblassers durch den Notar fehlt oder wenn das Testament vom Notar oder vom Erblasser nicht unterschrieben wurde.

Das Testament kann von jedem eventuellen Interessenten aufgrund jedes anderen Formfehlers für nichtig erklärt werden. Ein geheimes Testament, das die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Wirkung eines eigenhändig geschriebenen Testaments, wenn es die Erfordernisse eines solchen Testaments erfüllt.