Testierfreiheit des Erblassers?

Nicht im italienischen Erbrecht! Dieses verwehrt dem Erblasser (Verstorbenen) frei nach Belieben über seinen Nachlass zu verfügen. Der Nachlass wird vielmehr in zwei Teile aufgespalten: Einem Teil, der tatsächlich der freien Verfügung des Erblassers unterliegt, und einem Weiteren, der als sog. „riserva“ uneinschränkbar den sog. Noterben zusteht. So gilt zugunsten naher Angehöriger ein ausgeprägtes Pflichtteilsrecht, [...]