Ein sehr interessantes und aktuelles Thema in meiner Arbeit im Rahmen von Erbschaften ist die Erbschaftssteuer, d.h. die Steuern, die auf das als Erbschaft erhaltene Vermögen, je nach Verhältnis zum Verstorbenen zu zahlen sind.
Im italienischen Steuersystem beträgt der Steuersatz der zu zahlenden Steuern für Übertragungen von Erbmasse zugunsten von Ehegatten oder Verwandten in direkter Linie, d. h. Kinder, Enkel und Eltern, 4 % des erhaltenen Wertes.
Für Verwandte in gerader Linie gilt jedoch ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 1.000.000 EUR. Beträgt das Erbe also bis zu 1.000.000 EUR, wird keine Erbschaftssteuer erhoben. Erbmasse über diesen Betrag hinaus wird mit 4 % besteuert.
Geschwister genießen einen Erbschaftssteuerfreibetrag von lediglich 100.000 Euro. Über diesen Betrag hinaus beträgt der Steuersatz 6 %. Für alle anderen Erben beträgt der Steuersatz 8 %, und es gibt keinen Erbschaftssteuerfreibetrag.
Es gibt jedoch bestimmte Arten von Vermögenswerten, die vollständig von der Steuer befreit sind, wie bspw. zugelassene Fahrzeuge (z. B. Autos), Lebensversicherungspolicen, Leistungen von Sozialversicherungen, Niederlassungen von Unternehmen und italienische oder ausländische Staatsanleihen.
Bei Immobilien werden jedoch sowohl die Hypothekensteuer in Höhe von 2 % als auch die Katastersteuer in Höhe von 1 % des Wertes erhoben.
Es ist anzumerken, dass der Referenzwert für Immobilien der Katasterwert und nicht der Marktwert ist; daher ist der Wert, auf dessen Grundlage die Steuern berechnet werden, sehr oft viel niedriger als der tatsächliche Wert, den die Immobilie hätte, wenn der Marktwert als Referenz genommen werden würde.
Im Gegensatz zu Italien gilt in Deutschland lediglich ein Freibetrag von 500.000 EUR für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, von 400.000 EUR für Kinder und deren Äquivalent und von 200.000 EUR für Enkelkinder. Der Steuersatz variiert je nach Steuerklasse zwischen 7 und 30 Prozent.
Der Freibetrag für Eltern und Verwandte in aufsteigender Linie beträgt 100.000 EUR, für Geschwister und andere Personen 20.000 EUR, wobei die Steuersätze je nach Steuerklasse zwischen 15 und 50 % liegen.
Darüber hinaus gibt es im deutschen System noch weitere Sonderregelungen, auf die gegebenenfalls im Rahmen der Beratung im Einzelnen eingegangen werden kann, die aber nicht Gegenstand des heutigen Artikels sein sollen, der sich hauptsächlich auf das italienische System konzentriert.
In Spanien ist ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 16.000 Euro für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder, 8.000 Euro für Brüder und Schwestern, und kein Erbschaftssteuerfreibetrag für andere Personen vorgesehen. Der Steuersatz schwankt zwischen 7 und 34 %.
In Frankreich hingegen zahlt der Ehegatte keine Erbschaftssteuer. Für Kinder gilt ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 100.000,00 EUR, wobei der Steuersatz zwischen 5 und 45 % liegt, für Geschwister ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 16.000,00 EUR und ein Steuersatz zwischen 35 und 45 %. Für alle anderen variiert der Satz zwischen 55 und 60 %, ohne Erbschaftssteuerfreibetrag.
Unsere Kanzlei arbeitet seit Jahren mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren in Italien, Spanien und Frankreich zusammen. Unsere Mandanten können daher auf eine kompetente Beratung zählen, wenn die Erbfolge in diesen Ländern rechtliche Auswirkungen hat.
Massimiliano Condò
Avvocato und Rechtsanwalt