Nicht im italienischen Erbrecht! Dieses verwehrt dem Erblasser (Verstorbenen) frei nach Belieben über seinen Nachlass zu verfügen. Der Nachlass wird vielmehr in zwei Teile aufgespalten: Einem Teil, der tatsächlich der freien Verfügung des Erblassers unterliegt, und einem Weiteren, der als sog. „riserva“ uneinschränkbar den sog. Noterben zusteht. So gilt zugunsten naher Angehöriger ein ausgeprägtes Pflichtteilsrecht, Noterbrecht genannt, welches durch gewillkürte testamentarische Verfügungen des Erblassers nicht umgangen werden kann. Ein Anspruch auf einen Teil des Nachlasses kann somit auch entgegen des ausdrücklich vorformulierten Willens des Verstorbenen bestehen. Aus diesem Grunde wird das italienische Pflichtteilsrecht als „echtes“ Erbrecht bezeichnet.
Zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten gehören die überlebenden Ehegatten sowie die Kinder und deren Abkömmlinge. Die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf das Noterbe richtet sich für den Ehegatten gegenüber der Kinder nach der Anzahl dieser. Bei einem einzigen Kind steht dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu, sind mehrere Kinder vorhanden, beträgt der Anteil an der Nachlassmasse lediglich 1/3.
Verfügungen des Erblassers, die dem Pflichtteilsgebot zuwiderlaufen, sind jedoch nicht automatisch unwirksam. Der Pflichtteilsberechtigte muss zunächst das Noterbrecht durch eine sog. Herabsetzungsklage geltend machen, die sodann rückwirkend zu Kürzungen der testamentarischen Verfügungen und Schenkungen führt. Die Geltendmachung der Klage unterliegt dabei einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, eine Fristsetzung zur Erklärung über den Willen der Erhebung seitens der testamentarisch Beerbten ist unzulässig.