Die Blitzer müssen sichtbar sein, sonst ist die Geldstrafe nichtig!

Der Bußgeldbescheid ist ungültig, wenn der Verstoß von einer Radarfalle erkannt wird, die arglistig verborgen wurde.

Damit der Verstoßfeststellungbericht der Polizei (verbale di accertamento) gültig ist, müssen nicht nur Warnschilder mit der klassischen Warnung „Warnung: elektronische Geschwindigkeitsregelung“ vorhanden sein, sondern es ist auch notwendig, dass die Polizeistreife (Polizia, Carabinieri oder Vigili Urbani), die die Straßenkontrolle durchführt, den Detektor sichtbar positioniert, damit der Fahrer die Möglichkeit hat, die Geschwindigkeit zu verlangsamen und dadurch eine Strafe zu vermeiden.

Der italienische Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil Nr. 6407 vom 05.03.2019 über die erforderliche Sichtbarkeit der Geschwindigkeitsregelstationen geäußert und bestätigte die Berufung eines Autofahrers gegen ein Urteil zweiten Grades des Gerichts von Livorno, in dem er erfolglos war.

Das Gericht von Livorno hatte, im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung, jedoch für den Straßenbenutzer ungünstigen, Grundsatz bekräftigt, dass es für die Rechtmäßigkeit von Ermittlungen bei Verstößen gegen Artikel 142 Absatz 9 C.d.S. (Codice della strada- Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen) nur das Vorhandensein von Warnschildern und nicht die klare Sichtbarkeit der Geräte oder Mittel erforderlich ist.

Stattdessen war die Orientierung des BGHs anders: Durch die Klärung dieser umstrittenen Frage haben sie klargestellt, dass das Urteil des Gerichts von Livorno im Widerspruch zu den Vorschriften des Art. 142, Abs. 6 bis, C.d.S. steht. Dieser Artikel sieht ausdrücklich vor, dass „die Kontrollstationen für die Erfassung der Geschwindigkeit zuvor angegeben und deutlich sichtbar sein müssen“.

Infolgedessen ist die Sichtbarkeit der Blitzer eine Voraussetzung für die Legitimität der Bewertung. Die Nichteinhaltung dieses Gebots bestimmt die Nichtigkeit der Strafe. Der durch das Gesetz Nr. 241/1990 eingeführte Grundsatz der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung, verpflichtet die Behörde zu einem fairen Handeln. Aufgrund dieses Prinzips ist die Arbeit von Polizisten zu zensieren, die den Geschwindigkeitsmesser betrügerisch verbergen, indem sie ihn beispielsweise hinter einem Busch oder am Ende einer Baumreihe platzieren, um den Autofahrer zu überraschen.

Auch eine ministerielle Richtlinie, und zwar die Richtlinie Nr. 300/A/5620/17/144/5/20/3 vom 21. Juli 2017, über die Verhütung und Bekämpfung von Verhaltensweisen, die Verkehrsunfälle verursachen, stellt klar, dass zum Zwecke der Sichtbarkeit von Blitzern an Orten, an denen normalerweise keine Kontrollen durchgeführt werden, die folgenden Anforderungen gelten:

  1. Die positionierten Blitzer müssen durch die Anwesenheit von uniformiertem Personal sichtbar gemacht werden;
  2. Es ist notwendig, ein Signal zu verwenden, das das Symbol des Betriebsorgans anzeigt, das in unmittelbarer Nähe der Station platziert werden soll;
  3. Im Bericht über den Beginn der Aktivität muss sowohl die Position des Signals als auch die Position des Blitzers angegeben werden. Alternativ können die oben genannten Informationen auch in den Bericht über den Verstoß aufgenommen werden.

Der Autofahrer, welcher in Italien von einer verborgenen Radarkamera entdeckt wurde, kann gegen den zugestellten und ungerechten Bußgeldbescheid Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids, sofern der Fahrer in Italien wohnhaft ist, oder innerhalb von 60 Tagen, wenn die Wohnhaft im Ausland liegt, vor der Friedensrichterin (Giudice di pace) des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, eingelegt werden. Die Beweislast für das Fehlverhalten der Verkehrsstreifenpolizei trägt natürlich der Kläger. Für den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird es daher zweckmäßig sein, die Positionierung der Kontrollstelle in Bezug auf das Voranmeldezeichen zu nutzen und fotografische Aufnahmen zu hinterlegen, aus denen der Richter das Vorhandensein von Hindernissen für die normale Sichtbarkeit entnehmen kann.

Zur Einlegung der Beschwerde ist ein einheitlicher Beitrag von 43,00 € fällig, wenn die Sanktion 1.033,00 € nicht übersteigt; alternativ ist es möglich, innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids die Beschwerde bei dem für das Gebiet zuständigen Präfekten einzureichen. In diesem Fall ist kein Beitrag fällig, aber wenn der Widerspruch abgewiesen wird, verdoppelt sich die Sanktion !