Lange herrschte Unklarheit über den Umfang der kaufrechtlichen Mängelhaftung des Verkäufers im Rahmen seiner Nacherfüllungsverpflichtung. Konkret stand in Frage, ob der Verkäufer ebenfalls für zunächst vom Käufer getragene Aus- bzw. Einbaukosten der mangelhaften Sache aufkommen muss. Hierbei spielte maßgeblich die Auslegung des § 439 BGB eine Rolle. Der Bundesgerichtshof entschied in seinen bisherigen Urteilen, in Beachtung europarechtlicher Richtlinien und Vorgaben, tendenziell zugunsten des Käufers, wenn dieser Verbraucher im Sinne des BGB war. Mit der neu eingetretenen Gesetzesreform dieses Jahres, die ab dem 01.01.2018 gilt, wurde nun eine eindeutige Regelung geschaffen. Der modifizierte § 439 BGB neue Fassung ordnet jetzt explizit an, dass der Verkäufer die Aus- bzw. Einbaukosten des mangelhaften Kaufgegenstandes dem Käufer erstatten muss. Dabei macht es zudem keinen Unterschied mehr, ob ein B2B- Geschäft (Unternehmer-Unternehmer-Vertrag) oder B2C-Geschäft (Unternehmer-Verbraucher-Vertrag) vorliegt.