Haben Sie zur Sanierung und Renovierung Ihrer neu erworbenen Villa am Gardasee oder an einem anderen schönen Ort in Italien ein italienisches Unternehmen beauftragt und sind, nach der Unterschrift des Werkvertrages und dem Beginn der Bauarbeiten von der Arbeitsweise und den Ergebnissen nicht mehr überzeugt oder gar enttäuscht?

Gibt es Arbeitsmängel oder überflüssige Verzögerungen und Ihr Vertrauen zum Bauunternehmen geht mehr und mehr verloren?

Auch nach italienischem Recht haben Sie die Möglichkeit, vom Werkvertrag zurückzutreten, um ein neues Bauunternehmen zu beauftragen.

Dieser Beitrag dient dem Zweck, die wichtigsten Aspekte und die Voraussetzungen zum Schutz der Interessen des Auftraggebers nach italienischem Recht zusammenzufassen.

Der Artikel 1671 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Codice civile) zur Regelung von Werkverträgen erkennt zugunsten des Auftraggebers das Recht unilateral zu entscheiden, vom Werkvertrag zurückzutreten.

Diese Möglichkeit entsteht auch im Fall der Nichterfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten und ohne explizite Begründung. Der Abschluss eines Werkvertrages impliziert großes Vertrauen des Auftraggebers in das zu beauftragende Unternehmen. Aufgrund eines evtl. eingetretenen Vertrauensverlustes sowie des evtl. Missfallens der bereits abgeschlossenen Werke reicht es aus, einen Rücktritt vom Vertrag legitim durchzusetzen.

Der Auftraggeber muss das Unternehmen entschädigen, und zwar für evtl. übernommene Kosten, die abgeschlossenen Bauarbeiten und die verlorenen Gewinne.

Der spezielle Rechtsschutz, mithin der Rücktritt vom Werkvertrag wird, wie oben bereits ausgeführt, von Art. 1671 Codice Civile geregelt. Dieser kann freiwillig erfolgen, ohne ausdrückliche Begründung muss der Zurücktretende aber das Unternehmen entschädigen.

Gemäß Artikel 1334 treten die Konsequenzen des Rücktritts zum Zeitpunkt der Kenntnis seitens des Beauftragten ein. Der Rücktritt muss in schriftlicher Form erfolgen und muss ausdrücklich die willkürliche und unilaterale Rücktrittserklärung enthalten.

Mit der Entschädigung entfällt das Recht des Auftragnehmers, die Werke zu behalten.
Die Erstattung der durch den Rücktritt entstandenen Verluste liegt, zivilrechtlich, in der Verantwortung der zurücktretenden Partei und, gemäß Artikel 1223 Codice civile, beinhaltet sowohl die Schäden (wie z.B. Erstattung des Kaufpreises der Rohmaterialien, abgeschlossene Werke etc.), als auch die Gewinnverluste und zwar im Einzelnen:

Erstattung der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstanden Kosten;
Erstattung der obigen Kosten, auch wenn die Rohmaterialien noch nicht zur Realisierung der Werkarbeiten gebraucht wurden – sowohl Werkmaterial als auch Lieferung- und Transportkosten.
Der Gewinnverlust ergibt sich nach der Subtraktion der Kostenbeträge vom Gesamtgewinn.

Die Baufirma trägt natürlich die Beweispflicht der zu erstattenden Kosten. Orientierungssatz zur Festsetzung des Gewinnverlustes ist ca. 15 % des Gesamtwertes des Werkvertrages.

Die Erstattung ist, wie bereits erklärt, eine zivilrechtliche Verpflichtung des Auftraggebers und dient zum Zwecke der Wiederherstellung des synallagmatischen Gleichgewichtes zwischen den Vertragsparteien. Es ist eine besondere Form der Schadensersatzpflicht die nicht aus einem Rechtsverstoß, sondern aus einer legitimen Ausübung des zivilrechtlich vorgeschriebenen Rücktrittrechtes des Auftraggebers folgt.

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Massimiliano Condò, Tel. 040-4146450, condo@coeler.com

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