Eine der häufigsten Fragen, die mir von Mandanten – insbesondere deutschen Mandanten die in Italien mit ihren Kindern leben – gestellt wird, ist die Frage, wie der Kindesunterhalt im italienischen Recht in der Phase der Krise geregelt ist.

Der Kindesunterhalt ist dort nämlich eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder in einem eheähnlichen Verhältnis ohne Trauschein zusammenleben (Artikel 147 und 315 bis des italienischen Zivilgesetzbuches).

Wenn die Eheleute ihre Beziehung beenden wollen, müssen sie sich einigen oder beim Gericht beantragen, die Unterhaltspflicht entsprechend ihrem Einkommen und unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Nachkommen zu regeln (Artikel 315 bis des italienischen Zivilgesetzbuches).

Der Unterhalt des Kindes kann direkt erfolgen, d. h. der getrenntlebende Elternteil zahlt keinen regelmäßigen Unterhalt an den anderen Elternteil, sondern sorgt direkt für den Bedarf des Kindes bspw. in Form von Sachleistungen; er stellt eine Wohnung oder anderes für den Lebensunterhalt des Kindes sowie notwendige Güter zur Verfügung.

Im Übrigen sieht das italienische Zivilgesetzbuch in Artikel 337b – der sowohl bei Trennung und Scheidung als auch bei unehelichen Kindern Anwendung findet – vor, dass der Richter erforderlichenfalls die Zahlung eines regelmäßigen Betrages festlegt, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Ist das Paar verheiratet, so regelt im Falle einer einvernehmlichen Trennung eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten die persönlichen und güterrechtlichen Beziehungen. Die Höhe des Kindesunterhaltes und des Beitrags für die außergewöhnlichen Ausgaben wird von den Ehegatten frei festgelegt. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Ehegatten auch die Zahlung des Kindesunterhalts ausschließen und direkten Unterhalt vereinbaren.

Dann wird der Richter, nachdem er das Interesse des Kindes geprüft hat, die Vereinbarung genehmigen.

Handelt es sich hingegen um eine gerichtliche Trennung, so ist es Sache des Richters, die Höhe des regelmäßigen Unterhalts und die Verteilung der außergewöhnlichen Ausgaben festzulegen. Je nach den Umständen kann er sich alternativ für direkten Unterhalt entscheiden.

Wenn sich die Parteien nach der Trennung scheiden lassen, gelten die gleichen Regeln für die Unterhaltsbeiträge.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die Lebensgemeinschaft beendet wird, können die beiden ehemaligen Lebensgefährten einen Antrag bei Gericht stellen, um ihre Vereinbarungen sowie ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu formalisieren.

Wenn sie sich geeinigt haben, können sie einen gemeinsamen Antrag stellen, in dem sie eine einvernehmliche Lösung vorschlagen, die der Richter annehmen oder ablehnen kann, wobei er stets die Bedürfnisse des Kindes/der Kinder und das Kindeswohl berücksichtigt.

Sind sie sich hingegen uneinig, stellt eine Partei den Antrag, und der Richter entscheidet, und zwar immer unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der Bedürfnisse des Kindes/der Kinder.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Aufenthaltsort der Kinder.

In der Regel wohnt das Kind bei dem Elternteil, der am besten geeignet ist, was statistisch gesehen, auch aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen, die Mutter ist.

Alternativ können die Nachkommen auch abwechselnd bei jedem Elternteil leben oder die Eltern leben abwechselnd in der Wohnung, in der sich das Kind für gewöhnlich aufhält.

In diesen Fällen kann der unmittelbare Unterhalt der Kinder für die Zeit ihres jeweiligen Aufenthalts festgelegt werden, mit Ausnahme von außergewöhnlichen Ausgaben, die von den Eltern zu gleichen Teilen oder im Verhältnis zu ihren jeweiligen Einkünften getragen werden.