Im Rahmen meiner Arbeitspraxis werde ich häufig von italienischen oder gemischt italienisch-deutschen Paaren, die in Deutschland geheiratet haben, angesprochen bezüglich der Schulden des Ehepartners, wenn diese zum Zeitpunkt der Eheschließung keinen Güterstand vereinbart haben.
Dann wird oftmals fälschlicherweise davon ausgegangen, vor allem die italienischen Ehepartner, dass in Deutschland, genauso wie in Italien, der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft gilt. Dies ist in Deutschland nicht der Fall.
Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben und keinen anderen Güterstand gewählt haben, dann gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB.
Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung der Gütertrennung, bei der nur der Vermögenszuwachs bei Auflösung der Ehe aufgeteilt wird.
Das bedeutet, dass eine Vermischung des Vermögens der jeweiligen Ehegatten nicht stattfindet, die Güter getrennt bleiben und jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet.
Außerdem bedeutet dies, dass der Ehepartner nicht für die Schulden des anderen Partners haftet.
Diese Regel gilt natürlich nicht für Schulden, die von den Eheleuten gesamtschuldnerisch verursacht wurden, d. h. wenn beispielsweise beide Ehegatten ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufes eines Hauses aufgenommen haben oder wenn beide Eheleute Vertragspartner eines Mietvertrages sind. In diesem Fall haften sie gesamtschuldnerisch.
Wie bereits erwähnt, gilt in Italien der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Gütergemeinschaft nicht bedeutet, dass alles, was einem der Ehegatten gehört, automatisch auch zur Gütergemeinschaft gehört; daher ist sie nicht „universell“ in dem Sinne, dass sie nicht alles einschließt, was zu Mann und Frau gehört.
Das italienische Zivilgesetzbuch legt fest, welche Vermögenswerte der Gütergemeinschaft unterliegen (Artikel 177 des Zivilgesetzbuches) und welche als „persönliches Vermögen“ definiert werden und daher ausgeschlossen sind (Artikel 179 des Zivilgesetzbuches).
Gläubiger können aus dem Vermögen der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten befriedigt werden, hier gilt jedoch folgendes:
Das Gemeinschaftseigentum haftet für alle Lasten und Abgaben, die ihm zum Zeitpunkt des Erwerbs auferlegt wurden; die Aufwendungen für den Unterhalt der Familie und für die Erziehung der Kinder sowie alle Verpflichtungen, die die Ehegatten, auch getrennt, im Interesse der Familie eingegangen sind und alle Verpflichtungen, die die Ehegatten gemeinsam eingegangen sind.
Für die von den Ehegatten getrennt eingegangenen Verpflichtungen haftet das Gemeinschaftsgut bis zu dem Wert, der dem Anteil des verpflichteten Ehegatten entspricht.
Derjenige, der eine Forderung gegen einen einzelnen Ehegatten hat, kann seine Forderung nicht aus dem Gemeinschaftsgut befriedigen, wenn die Möglichkeit der Befriedigung aus dem persönlichen Vermögen des Schuldners besteht. Nur wenn dieses Vermögen nicht ausreicht, kann auch das Vermögen der Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten gepfändet werden, begrenzt auf den Anteil des schuldnerischen Ehegatten.